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Informationen zur Privathaftpflichtversicherung
Da man gesetzlich dazu verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, ist es für jeden Haushalt unerlässlich, eine Haftpflichtversicherung zu haben. Sie greift bei Personen-, Sach- bzw. Vermögensschäden.
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Pflicht zur Haftung
Die Wichtigkeit der Haftpflichtversicherungen steht schon im Namen selbst: Jeder trägt Haftpflicht. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.”
Wem die Schuld hieran nachgewiesen wird, ist gesetzlich verpflichtet, den Schaden vollständig zu ersetzen. Das heißt, bei Schadenersatzforderungen in Höhe von bspw. einer Million Euro – was besonders im Bereich der Personenschäden absolut realistisch ist – muss derjenige haften, der den Schaden verursacht hat. Auch dann, wenn er nicht versichert ist. Dann ist die Privatinsolvenz perfekt. Denn Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen bis die Schuld beglichen ist, sogar noch im Rentenalter.
So leisten die Haftpflichtversicherungen -
erste Schritte nach dem Schadensfall
Haftpflichtversicherungen sind Versicherungsprodukte, welche immer das gleiche Ziel haben: die finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherten auszugleichen.
Schädigt der Versicherte jemanden, muss er den Schaden möglichst gering halten und ihn unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Er darf kein Schuldanerkenntnis unterschreiben! Von nun an ist der Schaden in die Hände der Versicherung übergeben. Der Versicherte sollte sich fortan aus allen Aktivitäten rund um den Schaden und den Geschädigten heraushalten und alles über die Versicherung laufen lassen.
Hat der Versicherte den Schaden gemeldet bzw. wird gegen den Versicherten ein Schadenersatzanspruch gestellt, prüft die Versicherung zuerst, ob Versicherungsschutz besteht – also ob der Anspruch mit dem übereinstimmt, was in der Police vereinbart wurde.
Dann muss geprüft werden, ob der Anspruch berechtigt ist. Das ist der Fall, wenn der Versicherte einem Dritten Schaden zugefügt hat und dies entweder indem er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (so genannte deliktische Haftung) oder indem er eine Gefahr „heraufbeschworen“ hat, sich also gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährungshaftung).
Ist der Anspruch unberechtigt, gibt die Versicherung zusätzlichen passiven Rechtsschutz. Das bedeutet, der Versicherer versucht den Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwenden und geht notfalls gerichtliche gegen den Anspruchsteller vor. Die Kosten für diesen passiven Rechtsschutz trägt das Versicherungsunternehmen.
Ob der Ausgleich des Schadens (auch Vermögensnachteil) durch die Versicherung zu 100 Prozent erfolgt oder nicht, richtet sich nach der Höhe des Schadenersatzes und der vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung – also auch nach der Versicherungssumme. Die Versicherung ersetzt dabei alles bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Übersteigt der Schadensersatz die Versicherungssumme, zahlt der Versicherte die Differenz selbst, ist er geringer oder genauso hoch, erstattet die Versicherung nur die Schadenersatzforderung.
Haftpflichtversicherung gleich Pflichtversicherung?
Das kommt auf das Versicherungsprodukt drauf an. Eine Privathaftpflichtversicherung sollte jeder Haushalt haben. Aber verpflichtet sind Sie zum Abschluss natürlich nicht.
Selbstbehalt (Selbstbeteiligung)
Ein Angebot der Versicherer für Sparfüchse: Selbstbehalt bzw. Selbstbeteiligung. Hier vereinbaren Sie mit der Versicherung, dass Leistungen bis zu einer bestimmten Höhe von Ihnen selbst erbracht werden. Ihr Selbstbehalt entspricht dann der Summe, die Sie im Schadensfall bereit und fähig sind, selbst zu entrichten. Das Gute daran: Mit einem kleinen Selbstbehalt können Sie Ihre Prämie etwas senken. Aber bedenken Sie diesen Schritt, wenn Sie ohnehin schon knapp kalkulieren müssen. Sie müssen sich sicher sein, dass eine plötzliche Fälligkeit dieser Summe für Sie keine Einschränkung bedeuten würde.
Kinder
Eltern haften ihre Kinder, heißt es. Das gilt aber nur, wenn Ihnen die Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Außerdem können nicht deliktfähige Kinder nicht haftbar gemacht werden. Das heißt, alle Kinder unter sieben Jahren können nicht für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden. Die Geschädigten bleiben also auf ihren Forderungen sitzen, wenn sie nicht nachweisen können, dass Sie, als Elternteil – oder derjenige, der die Aufsicht hatte – nicht genug auf Ihre Kinder Acht gegeben haben. Im Straßenverkehr gilt sogar eine Altersgrenze von 10 Jahren. Obwohl Schäden, die durch Kinder verursacht werden, deren Alter unterhalb dieser Altersgrenzen liegt, nicht ersetzt werden müssten, bieten dennoch einige Versicherer Policen an, welche auch für diese Schäden in begrenztem Rahmen aufkommen.
Wer ist versichert?
Manche Policen schließen Familienmitglieder mit ein. Für nicht verheiratete Paare ist es wichtig, dass der Partner, der mitversichert werden soll, explizit im Versicherungsvertrag genannt ist. Wird eine Ehe zwischen zwei Personen geschlossen, die separate Haftpflichtversicherungsverträge hatten, können beide Policen in eine umgewandelt werden und die übrigbleibende kann dann gelöscht werden. Beachten Sie, dass die Versicherung bei Schäden unter den Versicherten (bspw. aus dem Streit zwischen Geschwistern oder einem Ehestreit heraus) nicht zahlt.
Achtung: volljährige Kinder, die Ausbildung oder Studium bereits abgeschlossen haben, fallen aus dem Versicherungsschutz und benötigen eine eigene Police. Sind sie hingegen noch auf der Suche nach ihrem ersten Job, bildet dies eine Ausnahme.
Wenn dem Versicherten ein Schaden zugefügt wird
Für den Fall, dass Sie einmal geschädigt werden, müssen Sie folgendes beachten:
nehmen Sie Fotos oder Videos von den versicherten Dingen auf und heben Sie die Kaufbelege gut auf! Sie können Ihnen und der Versicherung bei der Schadensregulierung helfen. Insbesondere, wenn es darum geht, welchen Zustand die Sache vor dem Schadenseintritt hatte bzw. wenn Sie beweisen müssen, dass diese Dinge Ihnen gehört haben. Denn:
Sie sind verpflichtet, den entstandenen Schaden nachzuweisen!
Beschädigte Sachen sollten Sie für eine spätere Begutachtung aufbewaren.
Ist eine Sache entwendet worden oder hat man sie verloren, besteht kein Versicherungsschutz. Er greift nur bei Beschädigung – mit Ausnahme von Schäden, die durch einen verlorenen Schlüssel entstehen.
Es besteht keine Versicherungsschutz für geliehene Dinge.
Ausland
Bei manchen Policen reist der Schutz mit. Prüfen Sie also, wo und unter welchen Bedingungen das der Fall ist. Meist gilt die Absicherung im Ausland aber nur bei befristeten Aufenthalten, wie dem Urlaub. Erkundigen Sie sich also, nach wie vielen Wochen wann der Schutz aussteigt.
Umzug und andere Gefälligkeiten
Wenn Sie einem Freund beim Umzug helfen und es geht etwas zu Bruch, zahlt die Versicherung dann auch? Hierbei handelt es sich um so genannte Gefälligkeitsschäden. Viele Versicherer wollen hiervon nicht wissen, einige hingegen bieten auch diese Absicherung an. Wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Police das mit abdeckt, sehen Sie lieber noch einmal nach, bevor Sie beim nächsten Umzug beherzt zur Sammlervase greifen.
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